Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein trägt den Namen „ Art Pro Tacheles“. Der Verein soll in das   Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Verein seinen Namen mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führen.
2.    Er hat seinen Sitz in Berlin.
3.    Er ist im Vereinsregister eingetragen.
4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.    Zweck der Körperschaft ist Kunst und Kultur, Landschaftspflege.
3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)    Ausstellungen der bildenden Künste, die allumfassend Kunstschaffen der Öffentlichkeit präsentieren sollen.
b)    Förderung von junger  Kunst, der die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre individuellen Aussagen zu verwirklichen und sich der Öffentlichkeit stellen zu können;
c)    Kulturaustausch; vor allem neue Kontakte und anschließende Gemeinschaftsarbeit mit allen gleichstrebenden Künstlern, Kunst- und Kulturorganisationen (gedacht ist neben dem regionalen und überregionalen Austausch an internationale Kontakte);
d)     insgesamt eine wichtige Bereicherung der Öffentlichkeitsarbeit im gesamten Bereich der Künste.
e)    Erhaltung  der Idee des Kunsthauses Tacheles und das Bieten eines interkulturellen Forum zur Förderung und Zusammenführung verschiedener Kunstgenres sowie konträrer Kunstauffassungen unter einem Dach. Bereitstellung von Räumen  für Produktionszwecke und Aufführungen in den Bereichen der zeitgenössischen Kunst und vorzüglich an unkonventionelle (freie) Projekte und Kunstschaffende;
e)    Durchführung von Veranstaltungen und Workshops zeitgenössischer Kunst;
f)     Durchführung internationaler Austauschprogramme für KünstlerInnen und Gruppen;
g)    Den Transport  und die Multiplikation der Tacheles Idee an  Standorte in Berlin und im internationalen Umfang.

§ 3 Status und Rechtsverkehr

1.   Der Verein ist eine eigenständige, parteiunabhängige Vereinigung. Er strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.
2.   Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person. Er wird rechtlich durch den Vorstand vertreten.
3.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.   Er darf keine Person oder Institution durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen begünstigen.
5.   Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person,  jede juristische Person und jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die die Satzung anerkennt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.   Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet  die Mitgliederversammlung.
3.   Der Verein kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
4.   Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat das Recht.
a)      an den Mitgliederversammlungen sowie and deren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b)      gemäß § 8, Absatz 7 dieser Satzung bei Berufung der Mitgliederversammlung mitzuwirken;
c)      zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Tacheles Pro sowie der Nutzung seiner Einrichtungen nach Maßgabe der dafür eingetroffenen Bestimmungen;
d)      das Protokollbuch der Mitgliederversammlungen einzusehen;
e)      Anfrage auf Auskunftserteilung der Vorstadtsmitglieder an den Kontrollrat zu stellen;
f)       vor Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung auf seine Kosten eine Abschrift der Jahresabschlussberichte und die sich darauf beziehenden Stellungnahmen  des Kontrollrates zu verlangen.
5.   Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht
a)      die Zwecke des Vereins zu unterstützen;
b)      den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
6.   Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Anträge auf Aufnahme sind an die Mitgliederversammlung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.   Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Förderer ernannt werden, die für besondere Verdieste ausgezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrags befreit

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet
o   mit dem  Tod des Mitglieds oder der Auflösung einer juristischen Person,
o   durch schriftliche Ausdruckserklärung, gerichtet an einen Vorstandsmitglied,
o   durch Ausschluss aus dem Verein,
o   durch Beitragsrückstand gemäß § 11 dieser Satzung.
2.    Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht – auch nicht anteilig – zurückgefordert werden.
3.    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstoßen  hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss sind Beweggründe des betreffenden Mitglieds persönlich oder schriftlich entgegenzunehmen. Der Beschluss des Vorstandes  und seine Begründung sind dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen oder gegen Quittung persönlich auszuhändigen. Die Berufungsfrist  beträgt einen Monat nach Zugang. Die Rechte des Mitglieds ruhen in der Zeit der Berufung. Über die Berufung für einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Organe

Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)    die Mitgliederversammlung.
c)    Der Kontrollrat

§ 7 Der Vorstand

1.    Zusammensetzung und Wahl
a)    der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Ihm gehören zwei bis fünf Personen an. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt;
b)    der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt;
c)    er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstands im Amt;
d)    Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden.;
e)    scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus und besteht der Vorstand nur noch aus einer Person, ist durch eine unverzüglich einzuberufene außerordentliche Mitgliederversammlung das zweite Vorstandsmitglied zu wählen.
2.    Rechte und Pflichten
a)    der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten;
b)    dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
c)    die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter nach § 30 BGB wählen, deren Aufgabenbereich und Befugnisse durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand, unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen, in schriftlicher Form einzuberufen. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder. Bei Berufung der Versammlung muss der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnet werden.
2.    Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a.    Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresfinanzberichts des Vorstands und des Berichts des Kontrollrats;
b.    Beschluss der Beitragsordung;
c.    Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
d.    Diskussion und Bestätigung des Arbeits- und Veranstaltungsplans für das kommende Geschäftsjahr;
e.    Bestellung bzw. Bestätigung, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Kontrollrats.
3.    Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
4.    Die Mitgliederversammlung ist - mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Vereins - beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
5.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, ausgenommen in den Fällen der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich ist.
6.    Nicht in der mit der Einladung bekannt gemachten Tagesordnung enthaltene Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und über sie Beschluss gefasst werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder mit der Behandlung des Antrages und der Beschlussfassung über den Antrag einverstanden erklärt haben.
7.    Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung der Mitgliederversammlung verflichtet, wenn sie in einer von mindestens ¼ der Mitglieder unterzeichneten Eingabe unter Angabe der Gründe beantragt wird oder gem. § 7, Absatz 1 e) dieser Satzung erforderlich ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.    In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig, jedoch nur auf ein anderes Mitglied des Vereins. Die Vereinigung von mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten in der Person eines Bevollmächtigten ist unzulässig.
9.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitrage an den Verein zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein, der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins hat ein Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Auch sonst erhalten Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins oder seinem Vermögen.

§9 Der Kontrollrat

1.    Der Kontrollrat ist das Kontrollgremium des Vorstands zwischen den Mitgliederversammlungen.
2.    Der Kontrollrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden.
3.      Der Kontrollrat ist befugt, an den Zusammenkünften des Vostands telzunehmen und von ihm jederzeit Auskünfte zu verlangen. Er prüft die Arbeit des Vorstands hinsichtlich  der Einhaltung des Zwecks des Vereins. Er kontrolliert die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 Finanzielle und materielle Mittel

1.    Der Verein wird finanziert durch:
a)    Mitgliedsbeiträge;
b)    Fördermittel;
c)    Spenden;
d)    Mittel von Sponsoren und Stiftungen.
2.    Über die Verwendung der Finanzen und der ordnungsmäßigen Verwaltung des materiellen Besitzes wird eine Finanz- und Geschäftsordnung durch den Vorstand beschlossen. Vorschläge zur Verwendung der Geldmittel werden von einem Finanzausschluss ausgearbeitet.

§ 11 Beitrag und Haftung

1.    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsweise richtet sich nach der Finanzordnung. Das Mitglied , welches länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen.
2.    Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
3.    Der Verein haftet bei Rechtsgeschäften nur mit dem Vereinsvermögen.
4.    Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Einsatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied hat nach Zustimmung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit  für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, reisekosten,  Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist  von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerlich  Pauschal- oder Höchstbeiträge bestehen, ist der Einsatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt.

§ 13 Auflösung

1.    Der Verein kann sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Für diesen Beschluß ist  eine 2/3- Mehrheit erforderlich.
2.    Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen Gesellschaft  zu, mit der Maßgabe,  diese Mittel  unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnütztige Zwecke zu verwenden. Vor der Übertragung dieser Mittel ist die Zustimmung des  zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Änderungsrecht des Vorstands

Der Vorstand ist berechtigt bei Beanstandungen des Registergerichts zur Eintragung dieser Satzung bzw. zur Erlangung der Gemeinnützigleit die satzung zu ändern und diese Änderung anzumelden. Er hat über die von ihm veranlasste Änderung die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.


Berlin, den 14. Dezemberr 2011